a) Für den Fall, dass der Abbruch auf wichtigen Gründen beruht und damit geschützt wird, verlangt sowohl die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Subeventualantrag als auch die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Von einem rechtswidrigen Verfahrensabbruch sei auszugehen, weil die von der Vergabestelle angeführten Umstände vorhersehbar gewesen bzw. durch unsorgfältige Planung von ihr selber herbeigeführt worden seien. Sofern der Abbruch geschützt werde, sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, um ihr eine Schadenersatzklage zu ermöglichen.