beachten wäre, so bestehen gestützt auf die Ausführungen der Vergabestelle im Rechtsmittelverfahren keine Anhaltspunkte, welche auf unseriöse Abklärungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kostenvoranschlags durch eine externe Generalplanerin deuten würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 verletzt der Abbruch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln schliesslich nicht. Vielmehr erfolgte dieser mit dem Zweck, unter Anpassung des Projekts und der Rahmenbedingungen im Rahmen einer neuen Ausschreibung erhebliche Kosteneinsparungen realisieren zu können. Diesen Grundsätzen wird daher entsprochen.