Unter diesen Umständen wäre eine Weiterführung des Verfahrens nicht gerechtfertigt gewesen. Diese Abweichung ist hinreichend, um das öffentliche Interesse am Abbruch als genügend gewichtig zu betrachten. Ob der Vergabestelle bei der Erstellung des Kostenvoranschlags ein Verschulden anzulasten ist bzw. ob die Kostenerwartungen der Vergabestelle auf seriösen Abklärungen beruhen und als realistisch zu qualifizieren sind, spielt nach dem Gesagten (E. 2d) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Abbruchs keine Rolle. Selbst wenn dies – entgegen der hier vertretenen Ansicht – zu 32 Vgl. E. 2d mit Hinweis auf BGer 2P.34/2007 vom 8.5.2007.