Unter diesen Umständen muss vorliegend auch bei einer prozentualen Abweichung von knapp 19 % von einer erheblichen Abweichung gesprochen werden. Die erwähnte Lehrmeinung von Beyeler, wonach ein Abbruch ab einer Divergenz von ungefähr 25 - 30 % zulässig sein dürfte (vgl. E. 2d), kann nicht pauschal gelten und greift aus den besagten Gründen vorliegend zu kurz.