a) Bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend von einer erheblichen Abweichung der offerierten Preise im Vergleich zu den von der Vergabestelle vom Voraus geschätzten Kosten ausgegangen werden muss, ist in erster Linie auf das billigste Angebot abzustellen. Zu beachten ist dabei, dass der Vergabebehörde bei dieser Beurteilung ein weiter Ermessensspielraum zukommt und die BVD als Rechtsmittelbehörde nur die Überschreitung und den Missbrauch dieses Entschliessungsermessens, nicht aber die Angemessenheit des Entscheid überprüfen kann (vgl. E. 2b).