Sie sind daher vom erwähnten Gesamtbetrag des Kostenvoranschlags in Abzug zu bringen, was zum erwähnten, für den Vergleich massgebenden Betrag von Fr. 207'000'000 führt. Damit werden diese optionalen Mehrkosten weder auf der Seite des massgebenden Offertpreises (vgl. E. 4b) noch auf der Seite des massgebenden, vom AGG geschätzten Betrag berücksichtigt, was die Vergleichbarkeit dieser Zahlen gewährleistet.