So wurden in den Ausschreibungsunterlagen konkrete, einzeln gegliederte TU-Optionen mit Angabe von verbindlichen Pauschalpreisen verlangt (vgl. oben, E, 4b). Das von der Beschwerdeführerin angebotene "Design to Cost"-Verfahren war jedoch in der Offerte weder mit konkreten Einsparmöglichkeiten verbunden noch in einzelne Optionen unter Angabe von verbindlichen Pauschalpreisen aufgeteilt. Vielmehr hätten mögliche Einsparungen erst im Rahmen einer Optimierungsphase nach der Zuschlagserteilung eruiert werden sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich damit nicht um ausschreibungskonforme bzw. ausgeschriebene Änderungsmöglichkeiten.