c) Das von der Beschwerdeführerin 1 angebotene "Design to Cost"-Verfahren kann beim massgebenden Betrag der eingereichten Offerte nicht berücksichtigt werden. Bei diesem Optimierungsprozess nach der Zuschlagserteilung wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Erfahrungswerte Einsparungen um bis zu 23 % möglich. Wie das AGG richtig vorbringt, handelt es sich bei dieser Option jedoch nicht um eine TU-Option im oben erwähnten Sinne, erfüllt diese doch die verbindlichen Vorgaben in der Ausschreibung hierzu nicht. So wurden in den Ausschreibungsunterlagen konkrete, einzeln gegliederte TU-Optionen mit Angabe von verbindlichen Pauschalpreisen verlangt (vgl. oben, E, 4b).