Es sind daher vorliegend für den massgebenden Wert grundsätzlich nur die von den Anbieterinnen jeweils erfassten Minderkosten gemäss den vorgegebenen Optionen (ANG 2- 1 Optionen) in Abzug zu bringen. Selbst wenn – entgegen dieser Ansicht – auch die von den Anbieterinnen eingebrachten eigenen Optimierungsvorschläge (ANG 2-2 TU-Optionen) zu berücksichtigen wären, würde dies nichts am Ergebnis ändern, zumal dies beim billigsten Angebot nur einen unwesentlichen Unterschied ausmacht. Nachfolgend wird daher nicht nur der aus Sicht der BVD massgebende Wert (Angebotspreis minus ANG 2-1 Optionen) ausgewiesen, sondern auch der Wert, welcher sämtliche Minderpreis-Optionen umfasst (Angebotspreis minus