Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die eigenen Optimierungsvorschläge der Anbieterinnen (ANG 2-2 TU-Optionen), steht bei diesen Vorschlägen doch nicht fest, dass sie auch aus Sicht der Vergabestelle mögliche Optionen sind. Es sind daher vorliegend für den massgebenden Wert grundsätzlich nur die von den Anbieterinnen jeweils erfassten Minderkosten gemäss den vorgegebenen Optionen (ANG 2- 1 Optionen) in Abzug zu bringen.