Bei der Beurteilung des genügenden Abbruchgrunds ist auf Angebotsseite von den aus Sicht der Vergabestelle tiefst möglichen Angebotspreisen auszugehen. Deshalb sind die angebotenen Minderkosten, welche die Anbieterinnen gestützt auf das vom AGG vorbereitete Formular auszufüllen hatten (ANG 2-1 Optionen), in Abzug zu bringen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die eigenen Optimierungsvorschläge der Anbieterinnen (ANG 2-2 TU-Optionen), steht bei diesen Vorschlägen doch nicht fest, dass sie auch aus Sicht der Vergabestelle mögliche Optionen sind.