a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Abbruchgrund wegen erheblich über den Annahmen liegenden Kosten vorliegt, ist vorab zu klären, auf welche Werte abzustellen ist. Dabei geht es einerseits um den massgebenden Betrag der eingereichten Offerten (E. 4b/c) und andererseits um den massgebenden Betrag der durch die Vergabestelle vorgenommenen Kostenschätzung (E. 4d). Schliesslich sind diese Zahlen einander gegenüberzustellen (E. 4e).