vorhersehbar gewesen und durch die engen Vorgaben in der Ausschreibung verursacht. Das Überschreiten der finanziellen Zielvorgaben sei lediglich ein nachgeschobenes Schutzargument. Die Angebotspreise seien schon bei Angebotsöffnung am 14. August 2019 bekannt gewesen, man hätte daher für einen Verfahrensabbruch nicht die weiteren Schritte – insbesondere die Anbieterpräsentation – durchführen müssen. Bei einem provisorischen Abbruch sei nur zurückhaltend von einem sachlichen Grund auszugehen. Sie bestreite sodann, dass die eingereichten Offerten zwischen 22 % und 65 % höher lagen. 4. Verfahrensabbruch, massgebende Vergleichswerte im vorliegenden Fall