Die Beschwerdeführerin 2 rügt in ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben, es sei davon auszugehen, dass die Kostenerwartungen der Vorinstanz nicht auf seriösen Abklärungen beruhen würden und auch nicht als realistisch zu qualifizieren seien. Würde die Kostenerwartung auf seriösen Abklärungen beruhen, wäre keine nachträgliche Expertise notwendig. Auch eine Medienmitteilung von Entwicklung Schweiz vom 11. September 2019, wonach die hohen Kosten in der Natur der gewählten Verfahrensart liegen, mache dies deutlich. Die von der Vergabestelle angegebenen Gründe für die Überschreitung der Zielkosten seien