was submissionsrechtlich nicht zulässig sei; es wäre insbesondere denkbar, dass andere Anbieter bei dieser Ausgangslage ebenfalls preislich günstigere Angebote eingereicht hätten, weshalb eine solche Projektoptimierung nach dem Zuschlag rechtlich nicht zulässig sei. Mangels Alternativen sei einzig ein Verfahrensabbruch in Frage gekommen; dieser sei daher zwingend gewesen. b) Beide Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass eine massive Kostenüberschreitung vorliegt, welche einen Verfahrensabbruch rechtfertigt.