Auch dies sei jedoch höchstens bei unerheblichen Änderungen zulässig. Hier hätten massive Anpassungen nach dem Zuschlag vorgenommen werden müssen, 23 Vgl. FN 10, insb. die expliziten Ausführungen von Martin Beyeler, Anmerkung zu BGer. 2P.34/2007 in BR 2007 S. 209 f. 7/17 Kanton Bern BVD 130/2019/6 Canton de Berne