Der Abbruch sei bei dieser Ausgangslage gerechtfertigt. Als Alternative sei eine allfällige Projektänderung im laufenden Verfahren geprüft worden. Dies sei jedoch nur bei unwesentlichen Änderungen zulässig. Bei wesentlichen Projektänderung müsse das Verfahren auch abgebrochen werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV). Vorliegend hätten Änderungen von über 20 % der Angebotskosten vorgenommen werden müssen, was eine wesentliche Projektänderung nötig gemacht hätte. Dies sei daher nicht zulässig gewesen. Auch seien Projektoptimierungen mit der Zuschlagsempfängerin nach einem Zuschlag geprüft worden. Auch dies sei jedoch höchstens bei unerheblichen Änderungen zulässig.