Es werden nunmehr detaillierte Abklärungen getroffen werden, weshalb die Zielvorgaben in diesem Umfang nicht haben erreicht werden können. Die Abklärungsergebnisse werden in die Neuausschreibung einfliessen. Es werden grundlegende Änderungen des Auftrags und der Rahmen- und Randbedingungen erfolgen müssen. Zusammengefasst bestehen mithin wichtige Gründe, welche zu einem Abbruch des Verfahrens führen. Das Verfahren wird deshalb in Anwendung von Art. 29 ÖBV abgebrochen. Der Auftrag wird nach der Projektanalyse und der Anpassung der Ausschreibung neu ausgeschrieben werden."