Es könnte so nicht ausgeschlossen werden, dass ein Vergabeverfahren trotz Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Einsparung von Steuergeldern) bzw. trotz fehlenden finanziellen Mitteln nicht abgebrochen werden könnte. Aus diesem Grund kann – wie ausgeführt und der erwähnten Lehre und Rechtsprechung folgend23 – die Frage des Verschuldens / der Verantwortlichkeit bei der Erarbeitung eines zu tiefen Kostenvoranschlags nur für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruchs eine Rolle spielen. 3. Verfahrensabbruch, Standpunkte a) Das AGG begründete den Verfahrensabbruch in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 wie folgt: