Verantwortlichkeit trifft (vgl. E. 2b letzter Satz und Fussnote Nr. 10). So wird – insbesondere bei grösseren Vorhaben – der vom finanzkompetenten Organ gesprochene Kredit in aller Regel auf der Kostenschätzung der Vergabestelle basieren. Dürfte ein Abbruch nicht erfolgen, wenn diese Kostenschätzung unseriös vorgenommen wurde und damit der Vergabestelle ein Verschulden anzulasten wäre, so hätte dies zur Folge, dass das Vergabeverfahren weitergeführt und trotz allenfalls erheblicher Überschreitung des vorhandenen Budgets ein Zuschlag erteilt werden müsste.