Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts folgen, hätte dies zur Folge, dass die Frage der Verantwortlichkeit bzw. des Verschuldens der Vergabestelle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs von Bedeutung wäre. Dies kann nicht sein und widerspräche der aufgeführten Lehrmeinung und den Ausführungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, wonach es für die vergaberechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Abbruchs gerade unerheblich ist, ob die Vergabebehörde die Gründe für den Abbruch bei einer pflichtgemässen Beurteilung hätte voraussehen können bzw. ob sie dafür eine