Im Kanton St. Gallen bejahte das Gericht diesen in einem Entscheid aus dem Jahr 2007, da die Angebote für einen Totalunternehmerauftrag den bewilligten Kostenvoranschlag um über 10 % und in einzelnen Kostenpositionen um rund 23 bzw. 68 % überstiegen.18 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 keine klare Grenze festgelegt.19 Beyeler hält dafür, dass ein Abbruch ab einer Divergenz von ungefähr 25 - 30 % zulässig sein dürfte.20 Nach Beyeler stellt sodann die Überschreitung des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens dann ein zulässiger Abbruchgrund dar, wenn die Vergabestelle die erforderliche Aufstockung des Kredits