Das Zürcher Verwaltungsgericht ging in einem älteren Entscheid davon aus, dass bei einer Überschreitung der Kostenschätzung um 25 % ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Vergabeverfahrens vorliegt.15 Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bejahte den sachlichen Grund in zwei Fällen, in welchen das preisgünstigste Angebot die Kostenschätzung der Vergabebehörde um ca. 30 %16 bzw. um mehr als 25 %17 überstieg. Im Kanton St. Gallen bejahte das Gericht diesen in einem Entscheid aus dem Jahr 2007, da die Angebote für einen Totalunternehmerauftrag den bewilligten Kostenvoranschlag um über 10 % und in einzelnen Kostenpositionen um rund 23 bzw. 68 % überstiegen.18