Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schloss im bereits zitierten Entscheid aus dem Jahr 2008, dass bei einem Angebotspreis des erfolgreichen Beschwerdeführers, welcher über 40 % über demjenigen des ursprünglichen Zuschlagempfängers lag, ein sachlicher Grund für einen Verfahrensabbruch vorliegt.14 Das Zürcher Verwaltungsgericht ging in einem älteren Entscheid davon aus, dass bei einer Überschreitung der Kostenschätzung um 25 % ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Vergabeverfahrens vorliegt.15