Die Behörden sind in der Verwendung der öffentlichen Mittel nicht frei, sondern an Budgetvorgaben gebunden; dieser Bindung müssen sie auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen." Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schloss im bereits zitierten Entscheid aus dem Jahr 2008, dass bei einem Angebotspreis des erfolgreichen Beschwerdeführers, welcher über 40 % über demjenigen des ursprünglichen Zuschlagempfängers lag, ein sachlicher Grund für einen Verfahrensabbruch vorliegt.14