b) Bei der Frage, ob ein Vergabeverfahren abgebrochen oder fortgesetzt werden soll, kommt der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist vorab Sache der Vergabebehörde, darüber zu befinden, ob sachliche Gründe bestehen, um das Verfahren im öffentlichen Interesse abzubrechen. Dabei steht ihr ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu. Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde zurückhaltend. Sie kann nur die Überschreitung und den Missbrauch dieses Entschliessungsermessens überprüfen, nicht jedoch die Angemessenheit des Entscheids.8