a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 ÖBV kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. Absatz 2 dieser Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von wichtigen Gründen in diesem Sinne. Solche liegen namentlich vor, wenn kein Angebot eingereicht worden ist, das die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt (a), auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind (b), eine wesentliche