Im Falle einer Gutheissung der Beschwerden und damit der Weiterführung des abgebrochenen Verfahrens wahren sich die Beschwerdeführerinnen damit die Chance, mit ihrem eingereichten Angebot berücksichtigt zu werden. Trotz des im Vergleich zum billigsten Angebot klar höheren Offertpreises haben die Beschwerdeführerinnen damit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Abbruchverfügung. Die Beschwerden sind innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung. Der geschätzte Auftragswert liegt zudem über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen gemäss Art. 11 Abs. 2 ÖBG. Die BVD tritt damit auf die Beschwerde ein.