Die Beschwerdeführerinnen erhielten Gelegenheit, ihre Beschwerden zu ergänzen und zur Stellungnahme des AGG vom 29. Oktober 2019 Stellung zu nehmen. Von der Beschwerdeführerin 2 ging am 21. Januar 2020 eine Beschwerdeergänzung/Stellungnahme ein. Die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin 1 ging nach gewährter Fristerstreckung am 7. Februar 2020 ein. Auch sie hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 30. September 2019 fest, ergänzte/präzisierte aber den Antrag gemäss Ziffer 6 wie folgt: