Nach gewährter Fristerstreckung beantragt das AGG mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 die Abweisung beider Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden kann. Weiter beantragt die Vergabestelle, den beiden Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung nicht zuzusprechen. Die Anträge auf Akteneinsicht seien sodann abzuweisen und es sei den Beschwerdeführerinnen unter Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Anbieter sowie aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen der Vergabebehörde lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.