Bienne (Berner Fachhochschule) festzustellen. 4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 2] Akteneinsicht zu gewähren; 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 2] Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Gemeinwesen."