5. Für den Fall, dass die Vergabestelle eine Stellungnahme zur Beschwerde einreicht, sei der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 1] noch vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 6. Der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 1] sei vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren (unter Abdeckung von allfälligen Geschäftsgeheimnissen der anderen Anbieter) und Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vergabestelle."