3. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. 4. Der Baubeschwerde sei – zunächst superprovisorisch – die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle seien die Wiederholung und die Neuausschreibung des Vergabeverfahrens betreffend den Neubau Campus Biel / Bienne (Berner Fachhochschule) zu verbieten. 5. Für den Fall, dass die Vergabestelle eine Stellungnahme zur Beschwerde einreicht, sei der Beschwerdeführerin [hier: Beschwerdeführerin 1] noch vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.