1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung des AGG vom 2. April 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), im Haus Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor