Mitarbeiter und 14 Lernende beschäftigt. Diese Angaben wurden bereits von der Vergabestelle überprüft und als richtig befunden.13 Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhielt, zu den ihr zugestellten Eingaben des AGG und der Beschwerdegegnerin (inkl. der erwähnten Mitarbeiterliste sowie die Kopien der Lehrverträge) Stellung zu nehmen. Sie verzichtete darauf und unterliess es damit auch, ihre Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sie die Angaben der Beschwerdegegnerin anzweifelte, näher zu begründen. Aus diesen Gründen hat die BVE keinen Anlass, an den Angaben der Beschwerdegegnerin zu zweifeln.