Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin auch noch in anderen Arbeitsgattungen tätig ist. Die rund 100 Mitarbeiter, welche auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin erwähnt sind, beziehen sich auf das gesamte Unternehmen und sind daher für die vorliegend umstrittene Berechnung nicht von Bedeutung. Daraus lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren die Mitarbeiterliste sowie die Kopien der Lehrverträge ihrer Lernenden der massgebenden Arbeitsgattung Flachdacharbeiten ein. Mit diesen Dokumenten belegt sie, dass sie in diesem Bereich 31