Dass das AGG diese Arbeiten auf der Zuschlagsverfügung fälschlicherweise als Bauhauptgewerbe bezeichnete, ändert daran nichts. Dabei dürfte es sich denn auch um ein Versehen handeln, hat doch die Vergabestelle die Bedachungsarbeiten in den Ausschreibungsunterlagen mehrfach als Baunebengewerbe bezeichnet.5 Der 3 So auch Stöckli/Beyeler, Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Aufl. 2014, Nr. 275 S. 591. 4 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,