3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungahme vom 30. April 2019 beantragt das AGG die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. April 2019. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu diesen Eingaben des AGG und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Von der Beschwerdeführerin ging keine Stellungnahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.