vom 22. Februar 2019 eine Offerte ein. Mit Verfügung vom 2. April 2019 erteilte das AGG der Beschwerdegegner-in den Zuschlag. Der dem Zuschlag beigelegten Übersicht lässt sich entnehmen, dass der für die Vergabe massgebende Preis der Beschwerdegegnerin (191'559 Franken) etwas tiefer war als derjenige der Beschwerdeführerin (193'558 Franken), wobei bei der Beschwerdegegnerin für die Errechnung dieses Preises ein Bonusbeitrag für Lernende von 6'948 Franken und bei der Beschwerdeführerin ein solcher von 2'565 Franken abgezogen wurde.