b) Der Kanton (TBA OIK III) hat der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'718.10, zu ersetzen. c) Der Kanton (TBA OIK III) hat den Beschwerdeführerinnen einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'751.00, zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), A-Post - Tiefbauamt des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, zur Kenntnis, im Haus Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion