2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 6'872.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. RA Nr. 130/2018/9 32