Damit belaufen sich die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 8'755.00 (Honorar Fr. 8'500.00, Auslagen Fr. 255.00). Die Vergabestelle hat daher den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Betrag von Fr. 1'751.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung des TBA OIK III vom 14. September 2018 wird bestätigt.