Die Beschwerdeführerinnen machen als Auslagen sodann einen Pauschalbetrag von 3 % des Honorars geltend, was bei Fr. 8'500.00 noch Fr. 255.00 ausmacht. Auch die Beschwerdeführerinnen sind schliesslich mehrwertsteuerpflichtig, so dass die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Damit belaufen sich die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 8'755.00 (Honorar Fr. 8'500.00, Auslagen Fr. 255.00).