Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen beläuft sich auf Fr. 19'731.90 (Honorar Fr. 17'787.50, Auslagen Fr. 533.65, MSt Fr. 1'410.75). Nach dem oben Ausgeführten erachtet die BVE auch hier einen Parteikostenersatz von Fr. 8'500.00 als angemessen. Die Beschwerdeführerinnen machen als Auslagen sodann einen Pauschalbetrag von 3 % des Honorars geltend, was bei Fr. 8'500.00 noch Fr. 255.00 ausmacht.