50 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 51 BVR 2014 S. 484 E. 6. RA Nr. 130/2018/9 31 8'500.00, Auslagen Fr. 90.40). Die Beschwerdeführerinnen haben daher der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 6'872.30 zu ersetzen. Die Vergabestelle muss für die restlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 1'718.10, aufkommen.