Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind aber den Beschwerdeführerinnen nur vier Fünftel der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Einen Fünftel der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen hat die Vergabestelle zu tragen, welche für die Gehörsverletzung verantwortlich ist.46 Wegen der Gehörsverletzung wird die Vergabestelle zudem verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen einen Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. 44 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;