Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen nur vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'000.00, zu übertragen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 sind grundsätzlich durch die Vergabestelle zu tragen, da sie die Gehörsverletzung zu verantworten hat. Ihr können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art 108 Abs. 2 VRPG), weshalb der Kanton diese Verfahrenskosten trägt.