Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Hier unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Der angefochtene Entscheid verletzt aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (E. 2). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.45 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen nur vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'000.00, zu übertragen.