Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Vergabestelle bei der Bewertung der weiteren Zuschlagskriterien ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. Die erwähnte Korrektur ändert nichts an der Rangfolge. Damit ist der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren RA Nr. 130/2018/9 29