Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen in der Eingabe vom 9. Januar 2019 (Ziff. 8.2) liegt keine Doppelbewertung vor. So wurde hier nicht nochmals die RA Nr. 130/2018/9 28 Wahl des Referenzobjekts bewertet; zur schlechteren Bewertung führte vielmehr die fehlende Aufteilung der Bausumme. 14. Zuschlagskriterien, Ergebnis